Arbeitnehmer*innen müssen bei der Dokumentation von Arbeitszeit und Tätigkeit bei der Wahrheit bleiben. Andernfalls kann die Kündigung drohen, wie ein Urteil (3 Ca 992/19) des Arbeitsgerichts Siegburg zeigt.
Eine Pflegekraft hatte ihre Dokumentationspflicht vernachlässigt und war entgegen der Anweisung nicht zu den Patienten gefahren, um ihr eine Nachttablette zu geben. Vielmehr habe die Pflegekraft die Patientin an die Einnahme telefonisch erinnert, in der Dokumentation aber angegeben sie habe den Besuch vorgenommen und die Tablette gegeben. Als dies dem Arbeitgeber auffiel, kündigte er der Pflegekraft fristlos.
Zu Recht, wie das Arbeitsgericht in Siegburg anlässlich der Kündigungsschutzklage der Pflegekraft entschied. Weil die Pflegekraft bereits vorher wegen vergleichbaren Fehlverhaltens abgemahnt wurde, sei die Kündigung gerechtfertigt, so das Gericht. Arbeitnehmer seien verpflichtet ihre Arbeitszeiten korrekt zu dokumentieren